Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)
Pflegebedürftige können zusätzlich Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese Hilfsmittel die Beschwerden des Betroffenen lindern, die selbstständige Lebensführung bzw. die Pflege erleichtern oder ermöglichen.
Maximale monatliche Leistungen ab Januar 2017
Pflegebedürftigkeit in Graden | Maximale monatliche Leistung |
Pflegegrad 1 | 40 EUR |
Pflegegrad 2-5 | 40 EUR |
40 Abs. 2 SGB XI – für die Pflege-Hygieneartikel
- Alle Personen mit einer Pflegestufe haben monatlich einen Anspruch auf Hilfsmittel bis zu 40,00€
- Einmalhandschuhe Waschbare Bettunterlage
- Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Inkontinenzmaterial: Vorlagen, Windelhosen
- Schutzbekleidung: Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen
- Sonstiges: Hände- und Flächendesinfektionsmittel
40 Abs.2 SGB XI Technische Pflegehilfsmittel auf Rezept
- Rollator, Krücken
- Bettpfannen, Urinflaschen Urinflaschenhalter
- Kopfwaschsysteme, Ganzkörper-Waschsysteme
- Duschwagen, Toilettenstuhl, mit oder ohne Rollen
- Rollstühle und elektrische Rollstühle
- Badenwannenlifter, Pflegebetten
- Treppen Lifter, Bettnachttisch verstellbarer
- Mehrfunktionsliegestühle, manuell verstellbar
- Patienten-Lifter
Zuschüsse zum Wohnungsumbau/Anpassung
des Wohnumfeldes (§40 Abs. 4 SGB XI)
Die Pflegeversicherung leistet Zuschüsse, wenn das Wohnumfeld des Versicherten dahingehend angepasst wird, dass dies die Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit verbessert und erleichtert.
Maximale Zuschüsse je Maßnahme ab Januar 2017
Pflegebedürftigkeit in Graden | Maximaler Zuschuss je Maßnahme |
Pflegegrad 1 | 4000 EUR |
Pflegegrad 1 mit mehreren Antragsberechtigten, die zusammen wohnen | 16.000 EUR |
Pflegegrad 2-5 | 4000 EUR |
Pflegegrad 2-5 mit mehreren Antragsberechtigten, die zusammen wohnen | 16.000 EUR |